Satzung des Vereins

 

BAYERN LIEST E.V.

 

§ 1

Name, Sitz, Ge­schäfts­jahr

(1)    Der Verein führt den Namen "Bayern liest e. V.". Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in München.

(3)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Zeit von der Gründung bis zum 31.12.1989 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 2

Zweck, Auf­gaben, Ge­mein­nützig­keit

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, insbesondere von Literatur und Lesen in allen Bevölkerungskreisen, und der Pflege einer zeitgemäßen Lese- und Sprachkultur in Bayern.

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Zum Vereinszweck zählen insbesondere die Förderung von Literatur, Sprache und Lesen in der Jugend- und Erwachsenenbildung. Schwerpunkt sind Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit lokalen und als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen, mit kommunalen, staatlichen und kirchlichen Institutionen und mit Buchhandlungen (im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 A), die Herausgabe und Verteilung von Informationen zur Leseförderung sowie die Mitwirkung bei lokalen Veranstaltungen.

(4)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Er­werb der Mit­glied­schaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann auch jede juristische Person werden.

(2)    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung. Bei einer endgültigen Ablehnung des Antrages ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 

 

§ 4

Be­endi­gung der Mit­glied­schaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2)    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(3)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)    Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben/Rückschein zuzusenden. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5

Mit­glieds­bei­träge

 Die Mit­glie­der­ver­samm­lung legt den Jahres­bei­trag fest.

 

§ 6

Organe des Ver­eins

(1)      Organe des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vor­stand.

(2)      Der Vor­stand kann zu seiner Unter­stüt­zung Ein­rich­tungen (Bei­rat, Kurato­rium) schaf­fen und Bei­sitzer in den Vor­stand sowie einen ehrenamtlichen Ge­schäfts­füh­rer und weite­re ehrenamtliche Mit­arbei­ter be­rufen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann einen Mit­glied­er­aus­schuss wählen.

 

§ 7

Vor­stand

(1)      Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt den Vor­stand. Der Vor­stand im Sinne von § 26 BGB be­steht aus mindes­tens drei, höchs­tens fünf Mit­glie­dern. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­stimmt den Vor­sit­zenden, einen Stell­ver­tre­tenden Vor­sit­zenden und einen Schatz­meis­ter.

(2)      Der Ver­ein wird durch mindes­tens zwei Mit­glie­der des Vor­stan­des ver­treten.

 

§ 8

Zu­stän­dig­keit des Vor­stands

(1)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:    
a.    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;   b.    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;   
c.    Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts einschließlich Jahresabschluss;   
d.    Berufung eines ehrenamtlichen Geschäftsführers und weiterer ehrenamtlicher Mitarbeiter;

(2)   Beruft der Vorstand einen ehrenamtlichen Geschäftsführer und/oder ehrenamtliche Mitarbeiter, so ist er berechtigt, diesen in Bezug auf ihr Tätigwerden für den Verein jeweils eine angemessene monatliche Aufwandspauschale zu zahlen, ohne dass dies der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfte.

 

§9

Wahl und Amts­dauer des Vor­stands

(1)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2)    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.

 

§ 10

Sit­zungen und Be­schlüs­se des Vor­stands

(1)    Der Vorstand beschließt an Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 14 Tagen ist einzuhalten.

(2)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Sitzungsleiters.

(3)    Soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt, können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, fernschriftlich, per Telefax, E-Mail oder telefonisch gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Wird ein Beschluss auf diese Weise gefasst, ist er vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden unverzüglich schriftlich sämtlichen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen.

 

§ 11

Mit­glie­der­ver­samm­lung

(1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, sie ist vor der Versammlung der Geschäftsstelle zu melden. Ein Mitglied darf jedoch nur eine fremde Stimme vertreten.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a)    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;   Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    b)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    c)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    d)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    e)    Wahl eines Mitgliederausschusses.

 

§ 12

Ein­beru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung

(1)    Mindestens einmal im Jahr soll die  ordentliche Mitgliederversammlung statt­finden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich und/oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens bzw. Einladungs-Email folgenden Tag. Das Einladungsschreiben bzw. Einladungs-E-Mail  gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die Letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.


(2)    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 13

Außer­ordent­liche Mit­glie­der­ver­samm­lung

Eine außer­ordent­liche Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand ein­zu­beru­fen, wenn das Inte­resse des Ver­eins es er­for­dert oder wenn 1/3 der Mit­glie­der dies schrift­lich unter An­gabe der Gründe be­an­tragt.

 

§ 14

Be­schluss­fassung der Mit­glie­der­ver­samm­lung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2)    Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3)    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4)    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich. Die beabsichtigten Änderungen der Satzung sind mit der Tagesordnung mitzuteilen.

(5)    Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl findet eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6)    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

 

§ 15

Auf­lösung des Ver­eins

(1)    Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2)    Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stiftung Internationale Jugendbibliothek München, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (Buchanschaffungen für die Bibliothek). Das Gleiche gilt bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

(3)    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Satzung errichtet am 04.12.1989 und in den Mitgliederversammlungen vom 10.11.1993, 01.12.1999, 18.11.2015 und 15.03.2017 geändert.

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