Bayern liest e.V. - Satzung


§ 1

Name, Sitz, Ge­schäfts­jahr

(1)      Der Ver­ein führt den Namen "Bayern liest e. V.". Er ist im Ver­eins­regis­ter ein­getra­gen.

(2)      Der Ver­ein hat seinen Sitz in Mün­chen.

(3)      Das Ge­schäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalen­der­jahr. Die Zeit von der Grün­dung bis zum 31.12.1989 ist ein Rumpf­ge­schäfts­jahr.



§ 2

Zweck, Auf­gaben, Ge­mein­nützig­keit

(1) Zweck des Ver­eins ist die Förde­rung der Bil­dung, ins­beson­dere von Lite­ratur und Lesen in allen Be­völke­rungs­krei­sen, und der Pflege einer zeit­gemä­ßen Lese- und Sprach­kultur in Bayern.

(2) Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und un­mittel­bar ge­mein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts “Steuer­begüns­tigte Zwecke“ der Ab­gaben­ord­nung.

Der Ver­ein ist selbst­los tätig. Er ver­folgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.

(3) Zum Ver­eins­zweck zählen ins­beson­dere die Förde­rung von Lite­ratur, Spra­che und Lesen in der Jugend- und Erwach­senen­bil­dung. Schwer­punkt sind Veranstaltungen in Zu­sammen­arbeit mit loka­len und als ge­mein­nützig an­erkann­ten Ein­rich­tungen, mit kommu­nalen, staatlichen und kirch­lichen Institu­tionen und mit Buch­hand­lungen (im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 A), die Heraus­gabe und Ver­tei­lung von Informa­tionen zur Lese­förde­rung sowie die Mit­wir­kung bei loka­len Ver­anstal­tungen.

(4) Mittel des Ver­eins dürfen nur für die sat­zungs­mäßi­gen Zwecke ver­wendet werden. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mäßig hohe Ver­gütun­gen be­güns­tigt werden.


§ 3

Er­werb der Mit­glied­schaft

(1) Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­liche Person werden, die das 18. Lebens­jahr voll­endet hat. Mit­glied kann auch jede juristi­sche Person werden.

(2) Voraus­set­zung für den Er­werb der Mit­glied­schaft ist ein Auf­nahme­antrag, der an den Vor­stand ge­rich­tet werden soll. Der Vor­stand ent­schei­det über die Auf­nahme mit Mehr­heit der ab­gege­benen Stim­men. Bei Ab­leh­nung durch den Vor­stand ent­schei­det auf An­trag die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Bei einer end­gülti­gen Ab­leh­nung des An­trages ist der Ver­ein nicht ver­pflich­tet, dem An­trag­stel­ler die Gründe mit­zu­teilen.


§ 4

Be­endi­gung der Mit­glied­schaft

(1) Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Aus­schluss oder Aus­tritt aus dem Ver­ein.

(2) Der Aus­tritt er­folgt durch schrift­liche Er­klä­rung gegen­über dem Vor­stand. Der Aus­tritt kann nur zum Ende eines Ge­schäfts­jahres er­klärt werden, wobei eine Kündi­gungs­frist von drei Mona­ten ein­zu­halten ist.

(3) Der Vor­stand kann ein Mit­glied aus­schlie­ßen, wenn es trotz zwei­mali­ger schrift­licher Mah­nung mit der Zah­lung von Mit­glieds­bei­trägen oder von Um­lagen im Rück­stand ist. Der Aus­schluss darf erst be­schlos­sen werden, wenn nach der Ab­sen­dung der zwei­ten Mah­nung zwei Monate ver­stri­chen sind und in dieser Mah­nung der Aus­schluss an­ge­droht wurde. Der Be­schluss ist dem Mit­glied mit­zu­teilen.

(4) Wenn ein Mit­glied schuld­haft in grober Weise die Inte­ressen des Ver­eins ver­letzt, kann es durch Be­schluss des Vor­stan­des aus dem Ver­ein aus­geschlos­sen werden. Vor der Be­schluss­fassung muss der Vor­stand dem Mit­glied Ge­legen­heit zur münd­lichen oder schrift­lichen Stel­lung­nahme geben. Der Be­schluss ist schrift­lich zu be­grün­den und dem Mit­glied mit Ein­schrei­ben/Rück­schein zu­zu­senden. Das be­trof­fene Mit­glied kann inner­halb von einem Monat nach Zu­gang des Be­schlus­ses Ein­spruch beim Vor­stand ein­legen. Über den Ein­spruch ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung.


§ 5

Mit­glieds­bei­träge


Die Mit­glie­der­ver­samm­lung legt den Jahres­bei­trag fest.


§ 6

Organe des Ver­eins

(1) Organe des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vor­stand.

(2) Der Vor­stand kann zu seiner Unter­stüt­zung Ein­rich­tungen (Bei­rat, Kurato­rium) schaf­fen und Bei­sitzer in den Vor­stand sowie einen ehrenamtlichen Geschäftsführer und weitere ehrenamtliche Mitarbeiter be­rufen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann einen Mit­glied­er­aus­schuss wählen.


§ 7

Vor­stand

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt den Vor­stand. Der Vor­stand im Sinne von § 26 BGB be­steht aus mindes­tens drei, höchs­tens fünf Mit­glie­dern. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­stimmt den Vor­sit­zenden, einen Stell­ver­tre­tenden Vor­sit­zenden und einen Schatz­meis­ter.

(2)  Der Ver­ein wird durch mindes­tens zwei Mit­glie­der des Vor­stan­des ver­treten.


§ 8

Zu­stän­dig­keit des Vor­stands

(1) Der Vor­stand ist für alle An­gele­gen­heiten des Ver­eins zu­stän­dig, soweit sie nicht durch die Sat­zung einem ande­ren Organ über­tragen sind. Er hat ins­beson­dere fol­gende Auf­gaben:

  • (a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • (b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • (c) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts einschließlich Jahesabschluss;
  • (d) Berufung eines ehrenamtlichen Geschäftsführers und weiterer ehrenamtlicher Mitarbeiter;

(2) Beruft der Vorstand einen ehrenamtlichen Geschäftsführer und/oder ehrenamtliche Mitarbeiter, so ist er berechtigt, diesen in Bezug auf ihr Tätigwerden für den Verein jeweils eine angemessene monatliche Aufwandspauschale zu zahlen, ohne dass dies der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfte.


§ 9

Wahl und Amts­dauer des Vor­stands

(1) Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dauer von zwei Jahren, ge­rech­net von der Wahl an, ge­wählt. Er bleibt jedoch bis zur Neu­wahl des Vor­stands im Amt. Jedes Vor­stands­mit­glied ist ein­zeln zu wählen. Als Vor­stands­mitglie­der können nur Mit­glie­der des Ver­eins ge­wählt werden. Mit der Be­endi­gung der Mit­glied­schaft im Ver­ein endet auch das Amt eines Vor­stands­mit­glieds.

(2) Schei­det ein Mit­glied des Vor­stands vor­zeitig aus, so kann der Vor­stand für die rest­liche Amts­dauer des Aus­geschie­denen einen Nach­folger be­rufen.


§ 10

Sit­zungen und Be­schlüs­se des Vor­stands

(1) Der Vor­stand be­schließt an Sit­zungen unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung, die vom Vor­sit­zenden, bei dessen Ver­hinde­rung vom Stell­ver­tre­tenden Vor­sit­zenden unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung ein­be­rufen werden. Eine Ein­beru­fungs­frist von 14 Tagen ist ein­zu­halten.

(2) Der Vor­stand ist be­schluss­fähig, wenn mindes­tens drei Mit­glie­der an­wesend sind. Bei Be­schluss­fassung ent­schei­det die Mehr­heit der ab­gege­benen gülti­gen Stim­men, bei Stim­men­gleich­heit die Stimme des Sit­zungs­lei­ters.

(3) Soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt, können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, fernschriftlich, per Telefax, E-Mail oder telefonisch gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Wird ein Beschluss auf diese Weise gefasst, ist er vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden unverzüglich schriftlich sämtlichen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen.


§ 11

Mit­glie­der­ver­samm­lung


(1) In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat jedes Mit­glied eine Stimme. Zur Aus­übung des Stimm­rechts  kann ein ande­res Mit­glied schrift­lich be­voll­mäch­tigt werden. Die Be­voll­mächti­gung ist für jede Mit­glie­der­ver­samm­lung ge­son­dert zu er­teilen, sie ist vor der Ver­samm­lung der Ge­schäfts­stelle zu melden. Ein Mit­glied darf jedoch nur eine fremde Stimme ver­treten.

(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ins­beson­dere für fol­gende An­gele­gen­heiten zu­stän­dig:

  • (a) Ge­nehmi­gung des vom Vor­stand auf­gestell­ten Haus­halts­plans für das nächs­te Ge­schäfts­jahr; Ent­gegen­nahme des Jahres­be­richts des Vor­stands; Ent­las­tung des Vor­stands;
  • (b) Fest­set­zung der Mit­glieds­bei­träge;
  • (c) Wahl und Ab­beru­fung der Mit­glie­der des Vor­stands;
  • (d) Be­schluss­fassung über Ände­rung der Sat­zung und über die Auf­lösung des Ver­eins;
  • (e) Wahl eines Mit­glied­er­aus­schus­ses.



§ 12

Ein­beru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung

(1) Mindes­tens ein­mal im Jahr soll die  ordent­liche Mit­glie­der­ver­samm­lung statt­finden. Sie wird vom Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist von 14 Tagen schrift­lich und/oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens bzw. Einladungs-Email folgenden Tag. Das Einladungsschreiben bzw. Einladungs-E-Mail  gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die Letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.-

(2) Jedes Mit­glied kann bis spätes­tens eine Woche vor einer Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich oder per E-Mail eine Er­gän­zung der Tages­ord­nung be­antra­gen. Der Ver­samm­lungs­leiter hat zu Be­ginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Er­gän­zung der Tages­ord­nung be­kannt zu geben. Über An­träge auf Er­gän­zung der Tages­ord­nung, die in der Ver­samm­lung ge­stellt werden, be­schließt die Ver­samm­lung.


§ 13

Außer­ordent­liche Mit­glie­der­ver­samm­lung

Eine außer­ordent­liche Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand ein­zu­beru­fen, wenn das Inte­resse des Ver­eins es er­for­dert oder wenn 1/3 der Mit­glie­der dies schrift­lich unter An­gabe der Gründe be­an­tragt.


§ 14

Be­schluss­fassung der Mit­glie­der­ver­samm­lung

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zenden, bei dessen Ver­hinde­rung vom Stell­ver­tre­tenden Vor­sit­zenden oder dem Schatz­meis­ter ge­leitet. Ist keines dieser Vor­stands­mitglie­der an­wesend, be­stimmt die Ver­samm­lung den Ver­samm­lungs­leiter.

(2) Ab­stim­mungen müssen schrift­lich durch­ge­führt werden, wenn 1/3 der er­schie­nenen stimm­berech­tigten Mit­glie­der dies be­an­tragt.

(3) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist un­abhän­gig von der Zahl der er­schie­nenen Mit­glie­der be­schluss­fähig.

(4) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst Be­schlüs­se im All­gemei­nen mit ein­facher Mehr­heit der ab­gege­benen gülti­gen Stim­men; Stimm­ent­hal­tungen gelten als un­gül­tige Stim­men. Zur Ände­rung der Sat­zung ist eine Mehr­heit von 2/3 der ab­gege­benen gülti­gen Stim­men, zur Auf­lösung des Ver­eins eine solche von 3/4 er­forder­lich. Die be­absich­tigten Ände­rungen der Sat­zung sind mit der Tages­ord­nung mit­zu­teilen.

(5) Bei Wahlen ist ge­wählt, wer die meis­ten Stim­men er­halten hat. Bei glei­cher Stimm­zahl findet eine Stich­wahl statt. Bei noch­mali­ger glei­cher Stim­men­zahl ent­schei­det das von dem Ver­samm­lungs­leiter zu zie­hende Los.

(6) Über Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Proto­koll auf­zu­nehmen.


§ 15

Auf­lösung des Ver­eins

(1) Im Fall der Auf­lösung des Ver­eins sind der Vor­sit­zende und der Stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende ge­mein­sam ver­tre­tungs­berech­tigte Liquida­toren.

(2) Das nach Be­endi­gung der Liqui­dation vor­han­dene Ver­mögen fällt an die Stiftung Inter­natio­nale Jugend­biblio­thek Mün­chen, die es aus­schließ­lich und un­mittel­bar für ge­mein­nüt­zige Zwecke zu ver­wenden hat (Buchan­schaf­fungen für die Biblio­thek). Das Glei­che gilt bei Weg­fall des bis­heri­gen Ver­eins­zwe­ckes.

(3) Die vor­ste­henden Be­stim­mungen gelten ent­spre­chend, wenn der Ver­ein aus einem ande­ren Grund auf­gelöst wird oder seine Rechts­fähig­keit ver­liert.


Satzung errichtet am 04.12.1989 und in den Mitgliederversammlungen vom 10.11.1993, 01.12.1999, 18.11.2015 und 15.03.2017 geändert.